Nachlass stiften oder spenden

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Menschen, die keinen Ehegatten und Verwandte haben, suchen oft nach einer Möglichkeit, ihr Vermögen nach dem Tode einer nachhaltigen und sinnvollen Verwendung zuzuführen und „den Staat“ als Erben auszuschließen. Gemeinnützige Stiftungen sind praktisch „auf Ewigkeit“ angelegt. Sie erfüllen diese Voraussetzungen ideal. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie solche Organisationen, wie zum Beispiel unsere Stiftung, als Erben bedenken.

Auch im Falle vorhandener Erben können Sie in Ihrem Testament verfügen, dass eine Organisation, wie zum Beispiel eine gemeinnützige Stiftung, einen Vermögenswert, wie zum Beispiel einen Geldbetrag, als Vermächtnis erhält. Dieses Vermächtnis sollte dem Vermächtnisnehmer und bekannt gemacht werden, damit er seinen Anspruch gegenüber dem oder den Erben geltend machen kann. Auch dem oder den Erben sollte das Vermächtnis frühzeitig bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus können Sie neben Ihrem Testament auch eine Verfügung zugunsten anderer Personen als den Erben treffen. Es kann sich dabei um Geldanlagen oder Sparkonten handeln, die dann nicht in die Erbmasse eingehen und dem Begünstigten, wie zum Beispiel einer gemeinnützigen Stiftung, nach Ihrem Tode direkt zufließen. Eine solche Verfügung sollte vom Begünstigten gegengezeichnet werden.

Ihr letzter Wille ist Ihre alleinige Entscheidung. Helfen Sie uns dabei, unser Natur- und Kulturerbe zu bewahren!

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